Bauprodukten ohne CE-Kennzeichnung

Information für Auftraggeber, Baustoffhandel, Planer, Behörden:

Bauproduktenverordnung:
Nicht alle Betonteile brauchen eine Leistungserklärung

Viele Betonteile dürfen, auch nach der neuen Bauproduktenverordnung, kein CE-Zeichen tragen. Für diese Bauteile darf der Hersteller daher auch keine Leistungserklärung abgeben.

Davon betroffen sind sämtliche Bauteile, deren Produktionsnormen keinen Anhang ZA enthalten.

Im Einzelnen gilt dies z.B. für:

  • Trafostationen aus Beton/Stahlbeton (DIN 1045-4)
  • Balkone und Massivdecken (DIN 1045-4)
  • Schachtabdeckungen (DIN EN 124)
  • Formsteine für Verkabelung (DIN 457-3)
  • Wasserdurchlässige Betonpflastersteine (DIN 18507)
  • Zisternen und Behälter einschl. Abwasserbauwerke
  • Gleisschwellen und Weichenschwellen (DIN EN 13230-1 bis 5)
  • Straßenmöbel und Gartengestaltungselemente (DIN EN 13198), z.B.: Blockstufen, Palisaden, Hangbefestigungen, L-Steine bis 1 m, Müllschränke, Pflanzkübel, Friedhofsausstattung, Gartenmauern usw.

Eine Kennzeichnung dieser Produkte mit dem CE-Zeichen ist nicht möglich bzw. unzulässig, da hierfür keine europäischen harmonisierten Produktnormen existieren, (s.a. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments, Artikel 30 (2): “Die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang II wird nur auf Produkten angebracht, für die spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft deren Anbringung vorschreiben, und wird auf keinem anderen Produkt angebracht“).

Infoblatt: Informationen zu Bauprodukten ohne CE-Kennzeichnung

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