Information für Auftraggeber, Baustoffhandel, Planer, Behörden:
Bauproduktenverordnung:
Nicht alle Betonteile brauchen eine Leistungserklärung
Viele Betonteile dürfen, auch nach der neuen Bauproduktenverordnung, kein CE-Zeichen tragen. Für diese Bauteile darf der Hersteller daher auch keine Leistungserklärung abgeben.
Davon betroffen sind sämtliche Bauteile, deren Produktionsnormen keinen Anhang ZA enthalten.
Im Einzelnen gilt dies z.B. für:
- Trafostationen aus Beton/Stahlbeton (DIN 1045-4)
- Balkone und Massivdecken (DIN 1045-4)
- Schachtabdeckungen (DIN EN 124)
- Formsteine für Verkabelung (DIN 457-3)
- Wasserdurchlässige Betonpflastersteine (DIN 18507)
- Zisternen und Behälter einschl. Abwasserbauwerke
- Gleisschwellen und Weichenschwellen (DIN EN 13230-1 bis 5)
- Straßenmöbel und Gartengestaltungselemente (DIN EN 13198), z.B.: Blockstufen, Palisaden, Hangbefestigungen, L-Steine bis 1 m, Müllschränke, Pflanzkübel, Friedhofsausstattung, Gartenmauern usw.
Eine Kennzeichnung dieser Produkte mit dem CE-Zeichen ist nicht möglich bzw. unzulässig, da hierfür keine europäischen harmonisierten Produktnormen existieren, (s.a. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments, Artikel 30 (2): “Die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang II wird nur auf Produkten angebracht, für die spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft deren Anbringung vorschreiben, und wird auf keinem anderen Produkt angebracht“).