Information für Auftraggeber, Baustoffhandel, Planer, Behörden:
Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) [1]:
Leistungserklärungen und ihre elektronische Weitergabe bei Betonteilen
Viele Betonteile müssen gemäß der Bauproduktenverordnung ein CE-Zeichen tragen. Für diese Bauteile muss der Hersteller daher auch eine Leistungserklärung abgeben. Davon betroffen sind sämtliche Bauteile, deren Produktionsnormen einen Anhang ZA enthalten. Diese Normen sind in der Liste der harmonisierten Normen beim Deutschen Institut für Bautechnik aufgeführt [2].
Inhaltlich handelt es sich bei Leistungserklärungen um Dokumente, mit denen der Hersteller
- den Verwendungszweck der Bauteile erklärt,
- die Liste der wesentlichen Merkmale der Bauprodukte in Übereinstimmung mit den harmonisierten technischen Spezifikationen (Normen oder Zulassungen) weitergibt,
- darin durch Stufen oder Klassen die Leistung angibt.
Die Leistungserklärungen dokumentieren nicht das Einhalten einer Produktnorm mit allen darin enthaltenen Anforderungen und Leistungen.
Änderungen der Leistungserklärungen durch die Hersteller werden immer dann notwendig, wenn
- sich die technische Spezifikation (i.d.R. eine Norm) ändert,
- andere Leistungen durch den Hersteller erklärt werden,
- ein neuer Bevollmächtigter des Herstellers für die Abgabe und die Unterschrift der Leistungserklärungen eingesetzt worden ist.
In jedem Fall müssen die alten Leistungserklärungen auch weiterhin 10 Jahre auffindbar sein und den Abnehmern zur Verfügung stehen.
Die Weitergabe von Leistungserklärungen muss über die gesamte Lieferkette hinweg bis zum Endkunden als Empfänger sichergestellt werden [3]. Damit ist auch der in der Lieferkette beteiligte Handel in der Verantwortung und wird hierzu entsprechend in der EU-BauPVO verpflichtet.
Die Weitergabe der Leistungserklärungen als Papier oder als e-mail entlang der gesamten Lieferkette ist extrem aufwändig und fehleranfällig. Sie darf daher auch über die Einbeziehung von Internetseiten, d.h. auf elektronischem Weg, erfolgen. Die Voraussetzungen regelt die delegierte EU-Verordnung Nr. 157/2014, die am 21. Februar 2014 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde [4].
Darin sind folgende Voraussetzungen genannt:
- Ab Einstellung ins Internet darf der Inhalt der Leistungserklärung nicht mehr verändert werden.
- Der Hersteller muss sicherstellen und überwachen, dass die Informationen dauerhaft und permanent zugänglich sind.
- Der Zugang muss kostenfrei sein.
- Informationen müssen mindestens 10 Jahre zur Verfügung stehen, das gilt auch für ältere Versionen der Leistungserklärungen.
- Der Hersteller muss den Nutzer informieren, wie er die Informationen abrufen kann.
Unter diesen Voraussetzungen lässt sich die Unveränderbarkeit der
Leistungserklärungen kaum nachweisen, wenn sie ausschließlich auf den eigenen Internetseiten des Herstellers zur Verfügung gestellt werden.
Mit www.certcheck.eu steht ein einfaches und klar strukturiertes, unabhängiges Informations- und Archivsystem zur Verfügung, das Leistungserklärungen sowie weitere Informationen wie z.B. Zertifikate und ggf. Umweltdeklarationen für die gesamte Lieferkette zur Verfügung stellt und die Anforderungen aus [4] erfüllt.
1 http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/BauenUndWohnen/Bauen/
eup_305_2011_eu-baupvo.pdf?__blob=publicationFile
2 https://www.dibt.de/de/Service/Dokumente-Listen-eu-harmonisierte-Normen.html
3 https://www.dibt.de/de/Fachbereiche/Referat_P3_FAQ_BauPVO.html
4 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2014:052:FULL:DE:PDF