Europäische Bauproduktenverordnung (BPV) vollständig in Kraft.
Am 1. Juli 2013 trat die Europäische Bauproduktenverordnung (BPV) vollständig in Kraft. Für Hersteller von Bauprodukten nach harmonisierten europäischen Produktnormen macht dies die Erarbeitung neuer Unterlagen erforderlich. Insbesondere sind dann den Bauprodukten Leistungserklärungen beizufügen und die CE-Kennzeichnung der Produkte ist anzupassen.
Die Marktüberwachungsbehörden werden die Hersteller von Betonprodukten überprüfen und die korrekte Umsetzung der Vorgaben kontrollieren bzw. einfordern.
Der Güteschutz Beton hat seine Mitglieder im Rahmen eines Infotages umfassend über die Anforderungen nach der BPV informiert und Beispiele und Lösungsmöglichkeiten für Leistungserklärungen und Produktkennzeichnungen erarbeitet.
Das Informationsmaterial wird hier zum Download zur Verfügung gestellt
Bauproduktenverordnung
(VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates)
Delegierte Verordnung
über die Bedingungen für die Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung von Bauprodukten auf einer Website
Bauproduktenanpassungsgesetz (Durchführung der BPV in Deutschland)
Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
Vortragsfolien „Die neue Bauproduktenverordnung Änderungen und Lösungen“
Vortragsfolien „Marktüberwachung europäisch harmonisierter Bauprodukte in NRW – Umsetzung und Überwachung der CE-Kennzeichnung
Vorschlag Leistungserklärung
(konstruktive Fertigteile, Beispiel: Stütze)
Vorschlag Kennzeichnung
(konstruktive Fertigteile, Beispiel: Stütze)
Vorschlag Leistungserklärung
(Betonwaren, Beispiel: Pflaster)
Vorschlag Kennzeichnung
(Betonwaren, Beispiel: Pflaster)
Vorschlag Leistungserklärung
(Beispiel: Mauersteine)
Vorschlag Kennzeichnung
(Beispiel: Mauersteine)
Antrag zur Umstellung auf Zertifikate über die Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle
Die Bauproduktenverordnung sieht umfangreiche Verpflichtungen zur „Zurverfügungstellung der Leistungserklärung vor“:
Artikel 7
Zurverfügungstellung der Leistungserklärung
(1) Eine Abschrift der Leistungserklärung jedes Produkts, das auf dem Markt bereitgestellt wird, wird entweder in gedruckter oder elektronischer Weise zur Verfügung gestellt. […]
(2) Eine Abschrift der Leistungserklärung in gedruckter Form wird zur Verfügung gestellt, sofern diese vom Abnehmer gefordert wird.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Abschrift der Leistungserklärung gemäß Bedingungen, die von der Kommission in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 60 festzulegen sind, auf einer Website zur Verfügung gestellt werden. Diese Bedingungen stellen unter anderem sicher, dass die Leistungserklärung mindestens für den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeitraum zur Verfügung steht.
Bereits jetzt stellt der Güteschutz Beton das Internetportal „certcheck.de“ bereit, das dem zu erwartenden Rechtsakt genügt und Herstellern ermöglicht, Leistungserklärungen online für Ihre Kunden zu hinterlegen.
Der Güteschutz Beton als akkreditierte und notifizierte Stelle sorgt für eine unabhängige Bereitstellung der Informationen, ohne dass der Hersteller Zugriffsmöglichkeiten hat.
Bis zum Vorliegen des „delegierten Rechtsaktes“ ist „Certcheck.de“ als Ergänzung zu den o.a. Verpflichtungen nach BPV zu verstehen und kann diese noch nicht ersetzten.
Weiter Informationen (LINK => www.certcheck.de)