Validierung der ökologischen Leistung von Bauprodukten aus Beton

Validierungstelle Beton

Validierung der ökologischen Leistung von Bauprodukten aus Beton – System 3+ gemäß EU-Bauproduktenverordnung 2024/3110 in Verbindung mit DIN EN ISO/IEC 17029.

Validierung der ökologischen Leistung von Bauprodukten aus Beton

Jeder Eingriff des Menschen in die Natur ist zwangsläufig auch eine Veränderung der Natur in ihrer ursprünglichen Natürlichkeit. Und viele Eingriffe überdauern Jahrhunderte, die römische Siedlung Glanum in der Provence ist ein Beispiel dafür, und auch ein Beispiel für Nachhaltigkeit, denn Teile davon existieren bis heute.
Unsere Gebäude, die wir heute erstellen, werden ganz sicher nicht 2000 Jahre und mehr überdauern, weder funktionstüchtig noch als Ruinen. Die moderne Bautechnik ist nicht für diese Zeiträume konzipiert.
Doch wir können dafür sorgen, dass die verwendeten Ressourcen, die für die Erstellung von Gebäuden und Bauwerken erforderlich sind, sparsam eingesetzt werden, und die Eingriffe in die Natur durch Energie, Emissionen und Materialien so gering sind, wie es jetzt in dieser Zeit möglich ist.

Der Weg dahin ist seit 2026 gesetzlich geregelt durch die europäische Bauproduktenverordnung. Sie enthält intensive Vorgaben und Verpflichtungen, die sich mit der ökologischen Leistung von Bauprodukten auseinandersetzen. Auch wenn er aktuell noch unscharf und nebelig erscheint, so nehmen die Rahmenbedingungen Gestalt an. Hersteller von Bauprodukten müssen die ökologische Leistung ihrer Produkte kennen, und eine Aussage darüber erstellen, veröffentlichen und den Kunden zur Verfügung stellen. Validierungsstellen werden diese ökologischen Aussagen überprüfen und Bestätigungen darüber erteilen.
Die Bauherren als Verwender der Bauprodukte können sich auf dieser Grundlage ganz gezielt und verlässlich für Erzeugnisse entscheiden, die sie aufgrund ihrer ökologischen Leistung in ihren Gebäuden verwenden möchten.

Güteschutz Beton ist seit 1950 der Qualität verpflichtet, und ein wichtiger Teil davon ist die ökologische Leistung. Wir haben daher die Entscheidung gefällt und umgesetzt, die Akkreditierung als Validierungsstelle nach EU-BauPVO in Verbindung mit DIN EN ISO/IEC 17029 zu beantragen, und uns einer Erstbegutachtung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAKKS) unterzogen. Sobald wir die Akkreditierung erlangt haben, werden Sie die Urkunde sowie die europäische Notifizierung als Download hier finden können.

Wir freuen uns über das neue Betätigungsfeld und möchten Ihnen hier ein hohes Maß an Informationen über unsere Tätigkeit bieten. Ihre Fragen nehmen wir gerne entgegen, ebenso Ihre Anfragen für die Validierung Ihrer hergestellten Bauprodukte.
Viele Punkte in diesem Bereich erfüllen die formalen Anforderungen des Gesetzes, der Norm, der DAKKS. Im Kern eint sie das Bestreben, dazu beizutragen, dass uns die Pusteblumen niemals ausgehen.

Ökologische Leistung von Bauprodukten, Abgrenzung zu bestehenden Verfahren

Dieser Begriff ist im Bereich Beton und Betonfertigteile sowie Betonwaren weitgehend neu und daher wenig bekannt.
Es handelt sich um ein Merkmal, dass in der neuen EU-Bauproduktenverordnung ergänzend aufgenommen wurde, und das dann in europäischen Produktnormen angewendet werden wird.
Der Hersteller muss in einer Berechnung darstellen, wie die Auswirkungen seines Bauproduktes auf die Umwelt beschaffen sind. Als Parameter dafür wird zunächst einmal das Erderwärmungspotential (= GWP, Global Warming Potential) herangezogen. In weiteren, gestaffelten Schritten werden in den kommenden Jahren ergänzende Parameter hinzukommen, über die ein Nachweis erbracht werden muss.
Alle Nachweise sind durch den Hersteller der Bauprodukte zu erbringen, dafür werden die Ausgangsmaterialien, die Energie, Abfälle u.v.m. bilanziert und als Ausgangsgrößen für eine Berechnung verwendet.
Diese Berechnung ist im Kern das, was heute als eine Ökobilanz im deutschsprachigen Raum bekannt ist, international handelt es sich um eine Umweltproduktdeklaration (= EPD, Environmental Product Declaration).
Wenn eine Ökobilanz privatrechtlich verifiziert wird, dann spricht man in Deutschland gerne von einer Umweltproduktdeklaration (= UPD, irrtümlich jedoch EPD genannt). International handelt es sich dann um eine verifizierte Ökobilanz (= verified EPD).

Verifiziert, Validiert, Lücke, Hund und Katze

Verifizierte Ökobilanzen basieren bislang auf freiwilligen Systemen, die sich an internationalen Normen orientieren, jedoch keinerlei Anbindung an nationales oder europäisches Baurecht aufweisen.
Sie werden z.B. verwendet, um für privatrechtliche Nachhaltigkeitszertifizierungen von Baustoffen im CSC-System verwendet zu werden, oder bei der privatrechtlichen Zertifizierung von Gebäuden gemäß DGNB, LEED oder BREEAM-Standards.
Diese Resultate können als ökologische Behauptung einer Leistung durch den Hersteller herangezogen werden, jedoch stellen sie keine Validierung dieser Leistung im System 3+ dar.
Dafür muss eine anerkannte Validierungsstelle eingeschaltet werden, die Güteschutz Beton für den Bereich vorgefertigter Betonerzeugnisse sein wird.

Es gibt also mindestens eine Lücke zwischen den bisherigen, privatrechtlichen Begriffen, und den neuen, baurechtlichen Anforderungen!

Verifizierung ist nicht Validierung, es sind zwei autarke Worte, also so wie Hund und Katze!
Beides Tiere, und doch anders. Beides Verfahren, genormt, und beides doch anders, und nur Validierung ist baurechtlich relevant!

Validierungsordnung des Güteschutz Beton Nordrhein-Westfalen

Validierung der ökologischen Leistung (System 3+ gem. EU-BauPVO 2024/3110) – Stand: 09.04.2026

Auch wenn wir immer bestrebt sind, effektiv und unbürokratisch zu arbeiten, so ist hier doch eine gewisse Ordnung erforderlich!
Daher finden Sie hier unsere Validierungsordnung, in der die Regelungen für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit enthalten sind. Den vollständigen Text können Sie nachfolgend aufklappen oder als PDF herunterladen.

Vorgefertigte Betonteile werden in einer Vielzahl von Variationen für sämtliche Anwendungsbereiche des Bauens hergestellt.

Seit über 70 Jahren hat sich der Güteschutz Beton Nordrhein-Westfalen als externe, unabhängige und neutrale Stelle darauf spezialisiert, die Qualität von Betonteilen durch Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen nachzuweisen.

Die Validierungsordnung ist die Grundlage für die Durchführung von Validierungstätigkeiten im System 3+ der Bauproduktenverordnung zur Kontrolle der Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit durch den Güteschutz Beton Nordrhein-Westfalen Beton- und Fertigteilwerke e.V. als notifizierte Stelle und legt das Validierungsprogramm dar. Darin festgelegt ist, wann Zertifikate ausgestellt, beschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben werden können.

Sie ist die grundlegende Regel zwischen den Herstellern von Bauprodukten und dem Güteschutz Beton NRW. Durch die konsequente Anwendung ihrer Inhalte ist sie das Instrument, durch das die Anwender von güteüberwachten Betonteilen gerechtfertigtes Vertrauen in die erteilten Zertifikate setzen können.

Die Liste der Validierungstätigkeiten auf der Homepage des Güteschutz Beton NRW enthält die unterschiedlichen Bauprodukte, für die die Validierungstätigkeiten durchgeführt werden können.

April 2026

(1) Die Validierungsordnung VO stellt die Anforderungen an die Durchführung der Validierungstätigkeit bzw. legt das Validierungsprogramm dar. Die Validierungsordnung betrachtet ausschließlich europäisch harmonisierte oder auf europäisch technischen Bewertungsdokumenten (EAD) basierende Bauprodukte im System 3+ der EU-Bauproduktenverordnung.

(2) Die Validierung besteht aus der Validierung von Berechnungen und Input-Daten. Die Validierungsstelle validiert in diesem Zusammenhang, ob die gemäß der harmonisierten technischen Spezifikation oder dem Europäischen Bewertungsdokument anwendbaren Modellierungs- und Input-Daten die Leistung des Produkts widerspiegeln und validiert die Zuverlässigkeit der verwendeten unternehmensspezifischen Daten.

(1) Grundlage für die Durchführung der Validierung sind die jeweiligen gültigen technischen Spezifikationen, i.d.R. europäische harmonisierte Normen oder europäische technische Bewertungen (EAD’s).

(2) Verwendung einer LCA (Life Cycle Assessment) Software. Zur Zeit wird die Software OneClick LCA für Umweltinformationen nach EN 15804 / ISO 21930 verwendet.

  • Bei Bedarf wird die Software ergänzt, um ggf. weitere Normanforderungen zu erfüllen.

1.3.1 Allgemeines

(1) Die Durchführung der Validierungstätigkeit besteht aus:

  • Validierung der Eingabedaten (Input-Daten) und Annahmen, Einhaltung der spezifischen Produktkategorieregeln;
  • Validierung der herstellerseitigen Bewertung der ökologischen Leistung;
  • Validierung der angewandten Vorgehensweise zur Bewertungserstellung;
  • Validierung der ordnungsgemäßen Verwendung der für die Bewertung geeigneten Software;
  • Erstinspektion des Herstellungsbetriebs zur Validierung unternehmensspezifischer Daten, siehe ebenfalls Abschn. 1.3.6.

(2) Die Hersteller gewähren bei Bedarf eine Teilnahme von Beobachtern an den Inspektionsbesuchen (z.B. durch die Deutsche Akkreditierungsstelle, DAkkS).

1.3.2 Validierung der Eingabedaten (Input-Daten)

(1) Die Validierung der Eingabedaten dient der Feststellung, ob die Zusammenstellung von produktspezifischen Daten zur Bewertung der ökologischen Leistung vollständig und schlüssig ist und die gewählte Bewertungsmethode der harmonisierten technischen Spezifikation entspricht.

(2) Die Validierung erfolgt anhand vom Hersteller zur Verfügung gestellten Informationen, die ausführliche Angaben über den Produktionsprozess und genutzten Materialien zur Herstellung des zu validierenden Bauprodukts enthalten.

(3) Im Falle von getroffenen Annahmen, ist durch die notifizierte Validierungsstelle zu prüfen, ob diese nach der harmonisierten technischen Spezifikation zulässig sind.

(4) Die Dokumentenprüfung wird i.d.R. aus der Ferne erfolgen.

(5) Sofern nichts anderes festgelegt ist, können für die Validierung ähnliche Produkte zu Produktfamilien zusammengefasst werden.

(6) Bei Unstimmigkeiten in der Dokumentengrundlage, werden vom Hersteller Korrekturmaßnahmen verlangt.

1.3.3 Validierung der Bewertung des Herstellers

(1) Der Güteschutz Beton NRW als Validierungsstelle prüft die Übereinstimmung der verwendeten Methoden und Kriterien mit denen in der harmonisierten technischen Spezifikation.

(2) Die Validierung umfasst zudem:

  • die Übereinstimmung mit den c-PCR (ergänzende Produktkategorieregeln),
  • die Bewertung der Datenqualität unter den Aspekten Gültigkeit, Genauigkeit, Vollständigkeit, Repräsentativität, Konsistenz,
  • die Überprüfung der genutzten LCA-Software und Bewertung der Plausibilität des Rechenmodells der LCA-basierten Daten,
  • die Überprüfung der Qualität der Begleitdokumente,
  • die Identifizierung von Herstellprozessen.

(3) Im Falle von widersprüchlichen Regelungen zwischen harmonisierten Normen und Begleitnormen, sind die aus den harmonisierten Normen maßgebend.

1.3.4 Validierung der angewandten Vorgehensweise zur Bewertungserstellung

(1) Die vom Hersteller angewandten Methoden zur Erzielung der Bewertungsergebnisse sind vom Güteschutz Beton zu prüfen und umfassen bspw. die

  • Datenerhebung und -beschaffung,
  • Allokation von Co-Produkten,
  • Cut-off-Kriterien (Abgrenzungen),
  • Modellierung der Abfallbehandlung,
  • Modellierung der Nettoflüsse,
  • Konsistenz der verwendeten Daten,
  • Massenbilanz usw.

Kann der Hersteller die erforderlichen Daten nicht beschaffen, prüft der Güteschutz Beton die vom Hersteller getroffenen Annahmen, um sicherzustellen, dass diese mit den Vorgaben der harmonisierten technischen Spezifikation übereinstimmen.

Gibt die harmonisierte technische Spezifikation die Verwendung von Durchschnittswerten anstelle fehlender Daten vor, so stellt der Güteschutz Beton sicher, dass der Hersteller diese Durchschnittswerte zutreffend angewandt hat.

1.3.5 Validierung der ordnungsgemäßen Verwendung der für die Bewertung geeigneten Software

(1) Der Güteschutz Beton NRW als Validierungsstelle hat zu prüfen und sicherzustellen, dass die vom Hersteller verwendete Software für die Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit geeignet ist und diese ordnungsgemäß verwendet wurde.

(2) Voraussetzung für die Eignung der Software ist die Übereinstimmung mit der harmonisierten technischen Spezifikation und die ordnungsgemäße Verarbeitung der relevanten Daten. Für die Bewertung müssen passende Methoden und Charakterisierungsfaktoren in der Software verfügbar sein.

(3) Nutzt der Hersteller keine Software oder nur teilweise, ist für die Validierung die Übereinstimmung der Methodik mit den Anforderungen der harmonisierten technischen Spezifikation sicherzustellen.

(4) Im Wesentlichen ist die ordnungsgemäße und vollständige Eingabe der erhobenen Daten in die Software zu prüfen. Hierzu dienen die vom Hersteller zur Verfügung gestellten Informationen über den Herstellprozess und weitere relevante Prozesse.

1.3.6 Inspektion des Herstellungsbetriebs zur Validierung unternehmensspezifischer Daten

(1) Die werkseigene Produktionskontrolle ist die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion, um sicherzustellen, dass die von ihm hergestellten Produkte den Anforderungen der gtR entsprechen.

(2) Für die Einrichtung und die Durchführung der WPK ist der Hersteller verantwortlich.

(3) Anforderungen sowie Art und Umfang der durchzuführenden Validierungstätigkeit vor Ort richten sich nach den zur Verfügung gestellten Unterlagen durch den Hersteller.

(4) Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen und mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

(5) Der Hersteller muss die Validierungsstelle unverzüglich über Veränderungen informieren, die seine Fähigkeit, die Validierungsanforderungen zu erfüllen, beeinträchtigen könnten. Das beinhaltet insbesondere den rechtlichen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Status (z.B. die Eigentümerschaft, die Organisation und Management (z.B. Schlüsselpositionen, Entscheidungsprozesse oder technisches Personal), Änderungen am Produkt oder der Herstellungsmethode, Kontaktadressen und Produktionsstätten, wesentliche Änderungen am System der werkseigenen Produktionskontrolle.

(1) Nichtkonformitäten werden schriftlich festgehalten und mit dem Hersteller kommuniziert. Diese sind seitens des Herstellers durch Korrekturmaßnahmen zu beheben.

(2) Die Fertigstellung des Validierungsberichts kann erst nach Behebung der Nichtkonformitäten erfolgen.

(3) Mögliche Feststellungen im Rahmen der Validierungstätigkeit umfassen:

  • Die Leistungsbewertung erfüllt nicht vollständig die Anforderungen der harmonisierten technischen Spezifikation,
  • Unstimmigkeiten in der LCA-Analyse und den reellen Gegebenheiten,
  • Verwendung unvollständiger oder nicht geeigneter Daten, keine ausreichende Dokumentation,
  • Nutzung ungeeigneter Software oder die nicht ordnungsgemäße Nutzung der Software für die Bewertung,
  • Ergebnisse der Leistungsbewertung sind nicht plausibel.

(4) Die Nichtkonformitäten sind durch den Güteschutz Beton transparent und deutlich zu dokumentieren und kommunizieren, sodass der Hersteller ohne Anforderungen weiterer Informationen die Möglichkeit besitzt, die Nichtkonformitäten zu beheben.

(5) Die Korrekturmaßnahmen sind durch den Hersteller in Schriftform zu dokumentieren.

(6) Die Festlegung der Korrekturmaßnahmen liegt in der Verantwortung des Herstellers. Es erfolgt eine beratende Unterstützung zur Behebung der Nichtkonformitäten durch den Güteschutz Beton.

(7) Sollten die eingeführten Korrekturmaßnahmen nicht ausreichend sein, sind diese durch den Hersteller zu klären oder zu korrigieren.

(1) Der Validierungsbeauftragte hat alle Feststellungen in schriftlicher Form zu dokumentieren, Nichtkonformitäten und Unstimmigkeiten sind mit einzubeziehen. Der Hersteller hat Klarstellungen oder festgelegte Korrekturmaßnahmen schriftlich mit dem Güteschutz Beton zu kommunizieren. Im Falle von negativen Feststellungen werden diese in Form eines Zwischenberichts mit dem Hersteller kommuniziert. Dieser entsteht aus dem Dokument „Checkliste zum Validierungsbericht“.

(2) Die Checkliste zum Validierungsbericht enthält mindestens folgende Punkte:

  • bewertete Lebenszyklusphasen und Systemgrenzen,
  • funktionale bzw. deklarierte Einheit,
  • Referenz-Nutzungsdauer,
  • Prozesse, Material-, Energieflüsse und weitere wesentliche Faktoren/Ströme je Lebenszyklusphase,
  • Cut-off-Kriterien,
  • Allokationsmethoden (falls zutreffend),
  • Datensammlung und Datenqualität, inkl. Hinweis auf genutzte generische Datenbanken,
  • Zeitraum der Datenerhebung,
  • angewandte Szenarien,
  • Berechnung von Nettonutzen/-lasten außerhalb der Systemgrenzen,
  • Annahmen (z. B. bei Datenlücken),
  • Werksbegehung: wesentliche Herstellprozesse,
  • Werksbegehung: Übereinstimmung zwischen LCA-Analyse und Fertigungsprozess,
  • Umweltauswirkungsindikatoren,
  • Massenbilanz,
  • verwendete Software und deren korrekte Anwendung.

(3) Aus der Checkliste zum Validierungsbericht entsteht der an den Kunden zu überreichende Validierungsbericht, der Bestandteil des Zertifikats über die Validierung der ökologischen Leistung ist (s. Abschnitt 1.6).

(1) Das Zertifikat über die Validierung der ökologischen Leistung enthält folgende Angaben:

  • den Titel „Zertifikat über die Validierung der ökologischen Leistung“,
  • einen Verweis auf die Bauproduktenverordnung (CPR),
  • Name des Herstellers, für den der Bericht ausgestellt wird,
  • Name und Anschrift der notifizierten Validierungsstelle (NB),
  • die Berichtsnummer, bestehend aus der NB-Nummer, dem Kürzel V für Validierung, weitere Zahl als Indexnummer zzzz,
  • Produktname und vorgesehene Verwendung,
  • die anwendbare harmonisierte technische Spezifikation, einschließlich der wesentlichen Merkmale und der vom Hersteller bewerteten Stufen/Klassen,
  • Information über die Datenerhebung durch den Hersteller (hypothetisch, historisch und/oder hochgerechnet),
  • eine Validierungsaussage, dass die vom Hersteller durchgeführte Leistungsbewertung positiv validiert wurde.

(2) Das Zertifikat über die Validierung der ökologischen Leistung darf keine vertraulichen Informationen enthalten, da der Hersteller ihn ggf. als Konformitätsnachweis vorlegen muss. Die Einzelheiten der Validierung werden in separaten Validierungsunterlagen dokumentiert, die als Grundlage für den Bericht dienen. Diese zusätzlichen Unterlagen werden nur mit Zustimmung des Herstellers veröffentlicht.

Liste der Validierungstätigkeiten

An dieser Stelle werden wir Ihnen eine Liste von Bauprodukten präsentieren, für die eine Validierung im Verfahren 3+ möglich und erforderlich ist. Dafür müssen jedoch in der jeweiligen technischen Spezifikation, also der europäischen Produktnorm, Passagen enthalten sein, die sich auf die ökologische Leistung beziehen.

Leider, leider ist dieser höchst komplexe Vorgang noch nicht erfolgt, und wir können ihn beim besten Willen auch nicht beschleunigen! Wir gehen davon aus, dass es eine neue, europäische Norm geben wird, die es zwar schon gibt, jedoch hat sie noch keinen anwendbaren Charakter, da sie noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, und die an der Erstellung beteiligten Stellen auch zutiefst uneinig waren ob der Verabschiedung.
Es ist die EN 18190 „Betonfertigteile- Leistungsbeurteilung und -erklärung“.
Dieses Dokument mit seinen 496 Seiten (zum Glück ist die Hälfte auf Englisch!) beinhaltet verschiedene Arten von Betonfertigteilen, z.B. Stützen, Wandelemente, Treppen u.v.m..

Sobald eine Handlungsgrundlage besteht, d.h. das Dokument verabschiedet, veröffentlicht, usw. wurde, oder gar durch einen möglichen und alternativen Rechtsakt die Umsetzung erfolgt, werden wir darüber informieren, und hier eine Auflistung für die Bauprodukte anbieten, für die wir eine Validierung vornehmen können und dürfen.

Bis dahin freuen wir uns in jedem Fall über Ihr Interesse daran, bis hier gelesen zu haben!

Verpflichtung zur Unparteilichkeit

Es ist im Selbstverständnis des Güteschutz enthalten, dass weder natürliche noch juristische Personen aufgrund von politischen, territorialen, emotionalen, subjektiven oder anderen Beweggründen durch den Güteschutz Beton diskriminierend behandelt werden. Dieses Selbstverständnis setzen wir ebenfalls bei unseren Kunden sowie unseren Lieferanten voraus und behalten uns restriktive Maßnahmen bei Verstößen vor, die uns bekannt werden.
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass unsere Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeit auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden kann, die nicht Mitglied des Güteschutz Beton sind oder werden möchten.
Die oberste Leitung der Validierungsstelle verpflichtet sich hiermit öffentlich dazu, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in allen Belangen der DIN EN ISO/IEC 17029 zu wahren. Sie hat die Bedeutung der Unparteilichkeit für die Durchführung der Validierungstätigkeiten verstanden und Instrumente eingeführt, mit denen Interessenkonflikte aufgespürt werden und die fortwährende Objektivität sichergestellt wird. Insbesondere sind alle Maßnahmen umgesetzt worden, um die Ziele und die Vorgaben des Artikel 46 der EU-BauPVO 2024/3110 zu erfüllen.
Als Güteschutz Beton bewegen wir uns dabei auf uns gut bekannten Wegen, die seit 1950 das unabhängige und glaubwürdige, neutrale und für alle am Bau beteiligten verlässliche Fundament unserer Arbeit darstellen.

Beauftragung / Vorab-Engagement

Gerne möchten wir für Sie tätig werden und die Aufgabe der Validierungsstelle für die von Ihnen erklärte, ökologische Leistung Ihrer Bauprodukte aus Beton übernehmen.
Hierfür bitten wir Sie, gerne persönlich Kontakt mit uns aufzunehmen und das folgende Dokument auszufüllen und uns elektronisch zu übersenden.
Gerne hören wir von Ihnen!

Beschwerden und Einsprüche

Ihr sicherer Bereich für Hinweise, Beschwerden und Einsprüche jeder Art

Als akkreditierte Validierungsstelle und Zertifizierungsstelle sind wir der Unabhängigkeit, Vertraulichkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.
Daher ist es für uns selbstverständlich, allen interessierten Parteien, die in Kontakt mit uns, unserer Tätigkeit und den Ergebnissen der Validierung, Überwachung und Zertifizierung kommen, eine Möglichkeit zu bieten, Ärger, Verdacht, Anschein zu äußern, ohne ein eigenes Risiko einzugehen.

Dafür haben wir zwei Wege:
1. Sie verwenden das Beschwerdeformular und senden es an unseren Fachausschuss zur Sicherung der Unabhängigkeit, FaSU unter fasu@gueteschutz-beton.de. Der FaSU besteht aus externen Vertretern, die nicht dem Güteschutz Beton angehören und geht allen Hinweisen nach. Er ist gegenüber der Leitung weisungsunabhängig und berechtigt, unmittelbar Maßnahmen zu ergreifen.

2. Auch wenn wir es aufgrund unserer Größe nicht brauchen, so haben wir das EU-Hinweisgeberschutzgesetz ebenfalls im Angebot, und Sie können sich auf eine gesetzeskonforme, anonyme Kontaktform freuen. Hinweise hierzu finden Sie unter Edward360. Damit möchten wir den sehr schwammigen Kontext der DIN EN ISO/IEC 17029 in diesem Punkt härter fassen, und mehr tun, als wir müssten. Und ja, damit auch Maßstäbe setzen!

Sicherheit ist wichtig, es gibt immer einen Ausweg!

Alle Bilder, Texte und Dokumente auf dieser Seite gehören dem Güteschutz Beton Nordrhein-Westfalen Beton- und Fertigteilwerke e.V. – also gucken, nicht anfassen!